Ein Urteil, dass für weitere Klarheit darüber sorgt, wie der mitunter auftretende Konflikt zwischen dem Recht auf Teilhabe von AssistenzhundhalterInnen und dem Hausrecht eines öffentlichen Ortes zu beurteilen ist. Insbesondere das Hygieneargument wurde vom obersten Gerichtshof klar abgewiesen.
In dem am 30.1.2020 gefällten Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht klar auf die Seite einer Blindenführhundhalterin gestellt (bit.ly/2020urteil).
“Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.” argumentiert das BVerfG in der Begründung.